
AGB
Kulm Live GmbH
I. Geltungsbereich und Veranstalter
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Erwerb von Eintrittsberechtigungen und den Besuch von Veranstaltungen, bei denen die Kulm Live GmbH als Veranstalter auftritt. Sie gelten unabhängig vom jeweiligen Veranstaltungsort.
(2) Vertragspartner für die Veranstaltung ist die Kulm Live GmbH, sofern bei der konkreten Veranstaltung nicht ausdrücklich ein anderer Veranstalter angegeben wird. Ticketvermittler und Zahlungsdienstleister können eigene, gesondert vereinbarte Bedingungen verwenden.
(3) Abweichende veranstaltungsspezifische Bedingungen gelten nur, wenn sie vor Vertragsabschluss wirksam einbezogen wurden. Zwingende gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.
II. Vertragsabschluss und Ticketkauf
(1) Veranstaltungsbeschreibung, Ticketkategorien, Preise und gegebenenfalls enthaltene Zusatzleistungen
ergeben sich aus den vor dem Kauf veröffentlichten Informationen. Der Vertrag kommt nach Maßgabe des
jeweils eingesetzten Vertriebskanals zustande.
(2) Besucher haben die bei der Buchung angegebenen Daten auf Richtigkeit zu prüfen. Nach Zugang der
Buchungsbestätigung sind erkennbare Fehler unverzüglich dem zuständigen Ticketanbieter mitzuteilen.
(3) Die Zahlungsabwicklung erfolgt nach den vor dem Kauf offengelegten Bedingungen des jeweiligen
Ticketvertriebspartners.
III. Eintrittskarten und Leistungen
(1) Eine Eintrittskarte berechtigt zum Besuch der angegebenen Veranstaltung im Rahmen der gebuchten
Kategorie, sofern sie gültig und nicht bereits entwertet ist.
(2) Ein Anspruch auf bestimmte Sichtverhältnisse, Sitz- oder Stehplätze oder Zusatzleistungen besteht nur,
soweit diese ausdrücklich zugesagt wurden. Sicherheitsbedingte Einschränkungen bleiben im gesetzlich
zulässigen Umfang vorbehalten.
(3) Ermäßigungsberechtigungen und personalisierte Tickets sind auf Verlangen nachzuweisen.
IV. Rücktritt, Stornierung und Erstattung
(1) Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die für einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum erbracht werden, besteht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich kein gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 18 Abs. 1 Z 10 FAGG.
(2) Ein freiwilliges Stornierungs- oder Umtauschrecht besteht nur, wenn es beim Kauf ausdrücklich angeboten wurde. Gesetzliche Ansprüche bei Ausfall, Verschiebung oder wesentlicher Leistungsänderung bleiben unberührt.
(3) Erstattungen werden im gesetzlich geschuldeten Umfang nach den anwendbaren Bestimmungen und über den jeweils zuständigen Vertriebskanal abgewickelt.
V. Allgemeine Veranstaltungsbedingungen
(1) Maßgeblich sind die für die jeweilige Veranstaltung rechtzeitig bekannt gegebenen Einlass-, Beginn- und
Sicherheitsinformationen.
(2) Besucher sind verpflichtet, behördliche Anordnungen und rechtmäßige Anweisungen des Sicherheits- und Ordnungspersonals einzuhalten. Der Veranstalter wahrt die gesetzlichen Schutz- und Organisationspflichten.
(3) Die nachstehenden Bestimmungen des Kapitels VI konkretisieren die Bedingungen des
Veranstaltungsbesuchs.
VI.1 Allgemeine Durchführung und Sicherheitsorganisation
(1) Der Veranstalter ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten organisatorischen oder sicherheitsrelevanten Gründen angemessene Maßnahmen zur geordneten Durchführung der Veranstaltung zu treffen.
(2) Veranstaltungsspezifische Hinweise, Geländeordnungen und Sicherheitsinformationen sind zu beachten, soweit sie rechtmäßig sind und wirksam bekannt gegeben werden. Zwingende Rechte der Besucher bleiben unberührt.
VI.2 Höhere Gewalt, Veranstaltungsabbruch und Verschiebung
(1) Bei höherer Gewalt oder sonstigen vom Veranstalter nicht zu vertretenden außergewöhnlichen Umständen, insbesondere extremen Wetterereignissen, behördlichen Verboten oder akuten Sicherheitsgefährdungen, kann eine Veranstaltung unterbrochen, abgebrochen, abgesagt oder verschoben werden, soweit dies erforderlich ist.
(2) Wird eine Veranstaltung nach ihrem Beginn aus zwingenden Sicherheitsgründen abgebrochen, richten sich mögliche Erstattungsansprüche nach dem Umfang der bereits erbrachten Leistung und den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Hat der angekündigte Hauptkünstler vor einem unvermeidbaren Abbruch mindestens 45 Minuten gespielt, gilt die wesentliche künstlerische Hauptleistung als erbracht, soweit diese Bewertung im konkreten Fall rechtlich zulässig ist. Zwingende gesetzliche Rückzahlungs- und Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
(4) Bei einer Absage vor Veranstaltungsbeginn werden gesetzlich geschuldete Erstattungen geleistet. Bei einer Verschiebung werden der Ersatztermin und die Rechte der Ticketinhaber bekannt gegeben.
(5) Eine Haftung für darüber hinausgehende Schäden besteht nur nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen.
(6) Open-Air-Veranstaltungen finden grundsätzlich auch bei Regen und anderen ungünstigen
Witterungsverhältnissen statt, soweit eine sichere Durchführung möglich ist. Besucher haben sich auf die
angekündigte Veranstaltungsart und die zu erwartenden Witterungsverhältnisse einzustellen. Schlechte
Witterung allein begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung, solange die geschuldete Veranstaltung
ordnungsgemäß stattfindet. Die gesetzlichen Rechte bei Absage, Abbruch oder wesentlicher
Leistungsänderung bleiben unberührt.
VI.3 Programmänderungen und Künstlerausfall
(1) Aus sachlich gerechtfertigten Gründen können Ablauf, Reihenfolge und zeitliche Gestaltung des Programms in zumutbarem Umfang geändert werden.
(2) Bei Krankheit, Unfall, höherer Gewalt oder vergleichbaren Umständen kann ein Künstler ausfallen. Der
Veranstalter kann einen geeigneten Ersatz oder einen Ersatztermin anbieten.
(3) Führt der Ausfall des angekündigten Hauptkünstlers zu einer wesentlichen Änderung der vereinbarten
Leistung, bleiben gesetzliche Ansprüche der Besucher unberührt.
(4) Kosten für Anreise, Unterkunft oder sonstige Folgekosten werden nur nach Maßgabe der gesetzlichen
Haftung ersetzt.
VI.4 Änderungen von Veranstaltungsort und Veranstaltungszeiten
(1) Aus sachlich gerechtfertigten Gründen kann der Veranstalter Beginn- und Einlasszeiten in zumutbarem
Umfang ändern oder eine Veranstaltung an einen vergleichbaren, zumutbar erreichbaren Ort verlegen.
(2) Wesentliche Änderungen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben. Bei erheblichen Abweichungen bleiben die gesetzlichen Rechte der Besucher unberührt.
VI.5 Zutritt, Sicherheitskontrollen und Hausrecht
(1) Zutritt wird nur mit gültiger Eintrittsberechtigung gewährt. Der Veranstalter darf angemessene Sicherheits- und Taschenkontrollen durchführen lassen, soweit diese rechtlich zulässig sind.
(2) Das Mitbringen gefährlicher Gegenstände ist untersagt. Speisen und Getränke dürfen grundsätzlich nicht mitgebracht werden; ausgenommen sind medizinisch notwendige Verpflegung sowie Nahrung für Babys und Kleinkinder. Der Veranstalter kann weitere Ausnahmen zulassen.
(3) Personen, die andere gefährden, erheblich stören oder rechtmäßige Anweisungen missachten, können
abgewiesen oder des Geländes verwiesen werden. Bei schwerwiegenden, vom Besucher zu vertretenden
Verstößen entfällt ein Erstattungsanspruch nur soweit gesetzlich zulässig.
(4) Für nicht zugelassene Gegenstände besteht keine allgemeine Verwahrungspflicht.
VI.6 Foto-, Film- und Tonaufnahmen
(1) Im Rahmen der Veranstaltung können Foto-, Film- und Tonaufnahmen zu Dokumentations-,
Berichterstattungs- und Werbezwecken entstehen. Ihre Erstellung und Verwendung erfolgen unter Beachtung der anwendbaren Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte.
(2) Der Ticketkauf allein begründet keine pauschale Einwilligung in jede Verwendung personenbezogener
Aufnahmen.
(3) Private Aufnahmen sind vorbehaltlich berechtigter Interessen anderer und veranstaltungsspezifischer
Regeln grundsätzlich zulässig. Professionelle Aufnahmen, Livestreams sowie Drohnenaufnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung.
(4) Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung.
VI.7 Haftung des Veranstalters
(1) Der Veranstalter haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine Beschränkung für leichte
Fahrlässigkeit gilt nur, soweit sie rechtlich zulässig ist; insbesondere bleiben Personenschäden und zwingende gesetzliche Ansprüche unberührt.
(2) Für persönliche Gegenstände der Besucher besteht keine allgemeine Verwahrungspflicht. Für Schäden
durch Dritte haftet der Veranstalter nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
(3) Unerhebliche technische Beeinträchtigungen begründen nicht automatisch einen Anspruch auf
Rückerstattung. Gesetzliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
VI.8 Fundsachen, Garderobe und Aufbewahrung
(1) Besucher sind für mitgebrachte Gegenstände grundsätzlich selbst verantwortlich. Eine Verwahrungspflicht entsteht nur, wenn Gegenstände ausdrücklich zur Verwahrung übernommen werden oder das Gesetz dies vorsieht.
(2) Bei angebotener Garderobe richten sich Aufbewahrung und Haftung nach den vereinbarten Bedingungen und den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Fundsachen werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben behandelt.
VI.9 Verlassen und Wiederbetreten des Veranstaltungsgeländes
(1) Die Eintrittskarte berechtigt grundsätzlich zu einem einmaligen Eintritt. Nach dem Scannen beziehungsweise der Entwertung ist sie verbraucht.
(2) Wer das Veranstaltungsgelände freiwillig verlässt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf neuerlichen Zutritt mit derselben Eintrittskarte.
(3) Der Veranstalter kann Ausnahmen, etwa mittels Armband, gesonderter Wiedereintrittsberechtigung oder für bestimmte Ticketkategorien, vorsehen. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
VI.10 Weiterverkauf und Übertragung von Eintrittskarten
(1) Eine gelegentliche private Übertragung oder ein privater Weiterverkauf von Tickets ist im gesetzlich
zulässigen Rahmen möglich; wirksam vereinbarte Personalisierungsbedingungen sind zu beachten.
(2) Ein gewerblicher oder systematischer Weiterverkauf ohne Zustimmung des Veranstalters kann im gesetzlich zulässigen Umfang untersagt werden.
(3) Untersagt sind insbesondere der Einsatz automatisierter Kaufprogramme, die Fälschung oder Manipulation von Ticketcodes, irreführende Behauptungen einer offiziellen Verkaufsberechtigung und nicht genehmigte Werbeaktionen mit Eintrittskarten.
(4) Bei nachgewiesenen schwerwiegenden Verstößen können gesetzlich zulässige Maßnahmen getroffen
werden; schutzwürdige Interessen gutgläubiger Erwerber sind zu berücksichtigen.
(5) Für die Echtheit von Tickets aus nicht autorisierten Quellen wird keine Gewähr übernommen, soweit den
Veranstalter hierfür keine Verantwortung trifft. Zutritt ist nur mit gültigen Tickets möglich. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(7) Bei Verlust, Löschung oder fehlender Abrufbarkeit einer digitalen Eintrittskarte kann der rechtmäßige
Erwerber beim zuständigen Ticketanbieter eine erneute Bereitstellung beantragen. Diese kann von einer
angemessenen Prüfung der Erwerbsberechtigung abhängig gemacht werden. Ein Anspruch auf Ausstellung einer zusätzlichen, gleichzeitig gültigen Eintrittsberechtigung besteht nicht.
(8) Bei personalisierten Eintrittskarten sind die vor dem Kauf offengelegten Regeln zur Namensänderung und Übertragung zu beachten. Unangemessene oder gesetzlich unzulässige Beschränkungen bleiben
ausgeschlossen.
(9) Eintrittskarten dürfen ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht für gewerbliche Gewinnspiele, Werbeaktionen oder zur Vortäuschung einer offiziellen Partnerschaft eingesetzt werden, soweit eine solche Beschränkung gesetzlich zulässig ist.
VI.11 Anreise, Parkplätze und Verkehrsregelungen
(1) An- und Abreise erfolgen grundsätzlich auf eigene Verantwortung und Kosten der Besucher.
Verkehrsverbindungen und Parkplätze sind nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich zugesagt wurden.
(2) Ein Parkplatzanspruch besteht nur bei ausdrücklicher Zusage oder gesonderter Buchung. Kostenlose oder öffentliche Parkplätze werden nicht garantiert.
(3) Behördliche Verkehrsregelungen und rechtmäßige Anweisungen des Verkehrspersonals sind zu beachten. Zufahrten und Verkehrsführungen können aus sachlichen Sicherheits- oder Organisationsgründen angepasst werden.
(4) Verspätungen aus der Sphäre des Besuchers, etwa durch Staus oder öffentliche Verkehrsmittel, begründen grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch.
(5) Die bloße Bereitstellung eines Parkplatzes begründet keine Bewachungs- oder Verwahrungspflicht. Die
Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(6) Angebotene Shuttle- und Transportleistungen unterliegen den bekannt gegebenen Bedingungen. Sachlich gerechtfertigte Anpassungen bleiben vorbehalten; gesetzliche Ansprüche bei nicht oder mangelhaft erbrachten Leistungen bleiben unberührt.
VI.12 Verhaltensregeln, Lärmbelastung und besondere Risiken
(1) Besucher haben Gefährdungen und unzumutbare Beeinträchtigungen anderer zu vermeiden und
rechtmäßige Anweisungen des Personals zu beachten.
(2) Bei Musikveranstaltungen können hohe Schallpegel auftreten. Geeigneter Gehörschutz wird empfohlen. Der Veranstalter trifft die gesetzlich vorgeschriebenen und erforderlichen Schutzmaßnahmen.
(3) Es können intensive Licht- und Stroboskopeffekte, Nebel, Rauch, Laser und pyrotechnische Effekte
eingesetzt werden. Besucher sollen entsprechende Warnhinweise beachten; die gesetzlichen
Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten.
(4) Abgesperrte Bühnen-, Backstage-, Technik- und Sicherheitsbereiche dürfen nicht betreten werden.
Fluchtwege und Sicherheitseinrichtungen sind freizuhalten.
(5) Das Werfen von Gegenständen, Besteigen gesperrter Anlagen und sonstiges gefährdendes Verhalten sind untersagt. Maßnahmen nach VI.5 bleiben vorbehalten.
(6) Zusätzliche sachlich gerechtfertigte Veranstaltungsregeln können bekannt gegeben werden. Gesetzliche Schutz- und Haftungspflichten bleiben unberührt.
(7) Bei Open-Air-Veranstaltungen sind insbesondere geeignete Kleidung und wetterfeste Ausrüstung Sache der Besucher. Das Mitbringen von Regenschirmen oder sonstigen Gegenständen kann aus sachlich
gerechtfertigten Sicherheitsgründen beschränkt werden, sofern darüber rechtzeitig und in geeigneter Weise informiert wird.
VI.13 Jugendschutz und Zutritt Minderjähriger
(1) Es gelten die Jugendschutzbestimmungen des jeweiligen Veranstaltungsortes. Minderjährige und ihre
Erziehungsberechtigten haben die geltenden Alters- und Aufenthaltsregelungen zu beachten.
(2) Zur Alterskontrolle kann ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis oder ein sonstiger gesetzlich anerkannter Nachweis verlangt werden. Fehlt ein erforderlicher Nachweis, kann der Zutritt verweigert werden.
(3) Veranstaltungsspezifische, sachlich gerechtfertigte Altersbeschränkungen sind zulässig, soweit sie
rechtzeitig bekannt gegeben werden und rechtlich zulässig sind.
(4) Die gesetzliche Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten bleibt bestehen. Der Ticketverkauf begründet keine allgemeine Aufsichtspflicht des Veranstalters; dessen gesetzliche Schutzpflichten bleiben unberührt.
(5) Abgabe und Konsum altersbeschränkter Produkte richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(6) Bei Verstößen kann der Zutritt verweigert oder der Aufenthalt beendet werden. Ein Erstattungsanspruch
entfällt bei zurechenbaren Verstößen nur soweit gesetzlich zulässig.
VI.14 Barrierefreiheit und besondere Bedürfnisse
(1) Die örtlichen und organisatorischen Gegebenheiten unterscheiden sich je nach Veranstaltungsort. Über
wesentliche Einschränkungen und vorhandene Einrichtungen wird im gesetzlich gebotenen Umfang informiert.
(2) Besucher mit besonderen Anforderungen werden gebeten, frühzeitig Kontakt aufzunehmen. Gesetzliche Ansprüche auf Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen bleiben unberührt.
(3) Besondere Plätze und Einrichtungen werden nach den örtlichen Gegebenheiten, Sicherheitsanforderungen und bekannt gegebenen Buchungsbedingungen genutzt.
(4) Begleitpersonen und gesetzlich anerkannte Assistenzhunde werden nach den gesetzlichen Bestimmungen und zulässigen Sicherheitsanforderungen zugelassen.
(5) Aus zwingenden Sicherheitsgründen können Bereiche eingeschränkt oder möglichst gleichwertige
Alternativen zugewiesen werden. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
VI.15 Datenschutz und Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der DSGVO und des österreichischen
Datenschutzgesetzes verarbeitet.
(2) Zwecke können insbesondere Vertragsabwicklung, Veranstaltungsorganisation, Kommunikation, gesetzliche Pflichten und berechtigte Interessen sein, sofern jeweils eine Rechtsgrundlage besteht.
(3) Ticketing-, Zahlungs- und technische Dienstleister können nach Maßgabe des Datenschutzrechts
eingebunden werden.
(4) Für Foto-, Film- und Tonaufnahmen gilt ergänzend VI.6.
(5) Einzelheiten zu Verantwortlichen, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauern und Betroffenenrechten
enthält die gesonderte Datenschutzerklärung.
(6) Gesetzliche Betroffenenrechte und Anforderungen an Einwilligungen bleiben unberührt.
VI.16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Zwingende Verbraucherschutzbestimmungen bleiben unberührt.
(2) Für Streitigkeiten mit Unternehmern wird, soweit zulässig, das sachlich zuständige Gericht am Sitz des
Veranstalters vereinbart. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gelten die gesetzlichen Regelungen.
(4) Änderungen dieser AGB gelten für zukünftige Vertragsabschlüsse. Für bereits abgeschlossene Verträge
gelten grundsätzlich die bei Vertragsabschluss wirksam vereinbarten Bedingungen.
(5) Ergänzende veranstaltungsspezifische Bedingungen gelten nur bei rechtzeitiger Bekanntgabe und wirksamer Vereinbarung.
(6) Vertragssprache ist Deutsch, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Stand 22. Oktober 2026